Wichtige Information zum Bestellungsverfahren

Seit dem 01.01.2001 sind für die Bestellung zur Steuerberaterin / zum Steuerberater nicht mehr die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, sondern die Steuerberaterkammern zuständig.

Um eine zeitnahe Abwicklung des Bestellungsverfahrens im Anschluss an die erfolgreich abgelegte mündliche Prüfung zu gewährleisten, kann der Antrag auf Bestellung schon nach Bestehen der schriftlichen Prüfung bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden.

Zuständig für die Bestellung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 StBerG).

Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat, oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG).

Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen, der entweder bei der Geschäftsstelle der zuständigen Steuerberaterkammer oder über deren Internet-Adresse abgerufen werden kann.

Dem Antrag sind beizufügen:


Zuzüglich für sog. "Syndikus-Steuerberater":


Zusätzlich muß der Bewerber ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart O vorlegen, das bei der Meldebehörde zu beantragen ist. Bewerber, die Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, haben außerdem der Steuerberaterkammer eine Bescheinigung der für sie zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle vorzulegen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme, den Widerruf der Zulassung bzw. Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen (§ 34 Abs. 4 Satz 2 DVStB).

Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber bei Antragstellung eine Gebühr in Höhe von � 130,00 zu zahlen, § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 8 a Nr. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Düsseldorf. Wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, wird die Gebühr zur Hälfte erstattet (§ 164 b Abs. 2 StBerG). Vorgedruckte Überweisungsträger können zusammen mit dem Antragsvordruck bei der Geschäftsstelle der zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden. Die Anberaumung eines Termins zur Bestellung ist nur dann möglich, wenn die vom Bestellungsverfahren geforderten Voraussetzungen gegeben sind und der Eingang der Gebühr verzeichnet werden konnte. Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu entrichten: Dresdner Bank Düsseldorf, BLZ 300 800 00, Kto.Nr. 343 408 400.